Modernisierung der Produktion in der
Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie

Zuschüsse für Investitionen zur Unterstützung der anstehenden Transformation


Die erfolgreiche Umsetzung dieser Transformation erfordert von den Unternehmen der Fahrzeughersteller und der Zulieferindustrie erhebliche Investitionen in die Anpassung oder Erweiterung ihrer Produktionsinfrastruktur. Durch Zuwendungen für die Einführung bzw. Erweiterung von innovativen, digitalen, effizienten und ökologisch nachhaltigen Produktionsprozessen soll dazu beigetragen werden, den anstehenden Transformationsprozess zu beschleunigen.

Überblick

Projektvolumen:
bis zu 50.000.000 €

Fördersumme max.:
15.000.000 €

Fördersatz:
10 - 50 %

Antragsberechtigt:
Unternehmen der Fahrzeug- und Zulieferindustrie
sowie Unternehmen mit bedeutenden Bezügen
zu dieser Industrie

Was und wer wird gefördert?

Förderfähig sind:

  • Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und –prozessen
  • Flankierende Investitionen für den Aufbau von  Unternehmenskompetenzen

Von:

  • Unternehmen der Fahrzeug- und Zulieferindustrie aller Arten bodengebundener Fahrzeuge mit ziviler Nutzung
  • Unternehmen mit bedeutenden Bezügen zur Fahrzeug- und Zulieferindustrie. Bedeutende Bezüge liegen vor, wenn mindestens 75 % der Umsätze durch die Fahrzeug- und Zulieferindustrie generiert werden.

Förderung auf Grundlage der AGVO

I. Artikel 17 Investitionsbeihilfen für KMU

  • Zuschuss von bis zu 7,5 Mio. €
  • 10 bzw. 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen bzw. mittleren Unternehmen

II. Artikel 38 Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen 

  • Zuschuss von bis zu 15 Mio. € 
  • 30 % (bzw. 40 % für KMUs) der  Investitionsmehrausgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz

III. Artikel 18 KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten 

  • Zuschuss von bis zu 2 Mio. € 
  • 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Investitionen in flankierende Maßnahmen zur Beratung und Qualifizierung

Förderung auf Grundlage der Kleinbeihilfen

Für die Förderung auf beihilferechtlicher Grundlage der Kleinbeihilfen muss ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 15 % im April bis Juni 2020 gegenüber dem Vorjahr nachzuweisen werden.

  • 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 400.000 €

  • 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 1.200.000 €

  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 3.500.000 €

  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen bis 9.000.000 €

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