Die neue steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung für (fast) jedes Unternehmen
Projektvolumen:
bis zu 4.000.000 €
Fördersumme max.:
1.000.000 €
Fördersatz:
25 %
Antragsberechtigt:
alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe
Zweck der Förderung:
Die neue Steuerförderung von Forschung und Entwicklung (FuE) setzt bei den Personalausgaben an und soll bei privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung Anwendung finden.
Förderfähig sind FuE-Vorhaben im Bereich der:
Grundlagenforschung
industriellen Forschung
experimentellen Entwicklung
Begünstigte FuE-Vorhaben können eigenbetrieblich im Unternehmen betrieben (allein oder im Verbund mit anderen Unternehmen oder Institutionen) oder in Auftrag gegeben werden.
Förderfähige Aufwendungen sind bei der eigenbetrieblichen Forschung die FuE-Personalkosten und bei der Auftragsforschung 60 Prozent der Auftragssumme, Begünstigter bei der Auftragsforschung ist der Auftraggeber.
Für die Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren entwickelt worden. Gerne unterstützten wir sowohl Unternehmen bei der Antragsstellung, als auch Wirtschaftsprüfungen bzw. Steuerberatungen bei der Betreuung ihrer Mandanten in diesem 2-stufigen-Verfahren:
1. Stufe:
Für jedes FuE-Vorhaben, das gefördert werden soll, ist ein Antrag zur Bescheinigung der Förderfähigkeit bei der Bescheinigungsstelle des BMWI einzureichen. Diese prüft, ob ein begünstiges FuE-Vorhaben vorliegt. Wir ünterstützen Sie hierbei indem wir Ihre förderfähigen Projekte identifizieren und erstellen die hierfür notwendigen Dokumente inklusive der Projektbescheibung des FuE-Vorhaben und des Antrags zum Erhalt der Bescheinigung.
2. Stufe:
DIe zweite Stufe beinhaltet den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt (bis zu vier Jahre rückwirkend, ab 01.01.2020, möglich). Diese ist dann durch die Wirtschaftsprüfung bzw. der Steuerberatung des Unternehmens beim Finanzamt einzureichen.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der nächsten Veranlagung zur Einkommens- oder Körperschaftssteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftssteuer.
Dementsprechend sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen potentielle Zuwendungsempfänger.
Die Förderquote beträgt dabei 25 % der förderfähigen Aufwendungen.
Die maximale Bemessungsgrundlage ist auf 4 Mio. € festgelegt, somit liegt die maximale Förderhöchstsumme bei 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr.
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